KoMed eV

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Vereinsatzung





SATZUNG


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Soziokultureller Förderverein für Kommunikations- und Medienarbeit "KoMed e.V“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere Stadtteilkulturarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von öffentlichen und kostenlosen Kultur- und Kunstveranstaltungen in den Bereichen Literatur (Lesungen, Poetry Slams), Musik (Liveauftritte von Musikern aller Genres), Kleinkunst (Kabarett, Puppenspiel, Theater), Ausstellungen, Installationen und Performances. Diese Aktivitäten zielen auf die dauerhafte Bereicherung von Stadtteilkultur und die Stärkung nachbarschaftlicher, generations- und Kulturkreisübergreifender Kontakte.
Der Verein initiiert die Vernetzung von Kunst-, Kulturschaffenden sowie Stadtteilinitiativen, regelmäßige geführte Kiezspaziergänge, Anwohnerversammlungen und die Organisierung und Durchführung von Stadtteilfesten mit dem Ziel, die Kommunikationsstrukturen im sozialen Umfeld zu verbessern, nachbarschaftliches Miteinander zu stärken und damit die Lebensqualität im Stadtteil zu erhöhen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG für ehrenamtliche Tätigkeiten können mit Genehmigung des Vorstandes gezahlt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Zielen und Zwecken des Vereins zustimmen und bereit sind, sich aktiv oder passiv an der Förderung der Satzungszwecke zu beteiligen. Juristische Personen haben beratendes Stimmrecht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann dieses Recht bis zur nächsten Mitgliederversammlung an den Vorstand delegieren.
(3) Die Mitgliedschaft endet, - durch Austrittserklärung, - durch Tod, - durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand. Der Austritt ist zum Ende des jeweiligen Monats möglich.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur wegen eines dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 5 Beitrag

(1) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung als oberstes Entscheidungsorgan des Vereins und  
b) der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung vorliegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über ihre Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Sinne des § 26 BGB alleinvertretungsberechtigt und kann im Innenverhältnis einzelne Angelegenheiten auf andere Vereinsmitglieder übertragen.  
(3) Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in getrennten Wahlgängen direkt und persönlich gewählt.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(6) Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein und freien Träger der Jugendhilfe „Praktische Pädagogik e.V“, Richardstr. 99. 12043 Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 29.10.2017


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